Bedeutende Greifswalder Rechtsgelehrte

Rubenow-Platz in Greifswald (Foto: Sabrina Wittkopf-Schade) Rubenow-Platz in Greifswald (Foto: Sabrina Wittkopf-Schade)

Im Jahre 2006 begeht die 1456 gegründete Greifswalder Universität ihr 550. Gründungsjahr. Wie findet sich eine Universitätsgründung in einem Lande zurecht, dessen Bevölkerung in der Vergangenheit jahrhundertelang der einfachen Lebensweise und vorzugsweise der Hände Arbeit zugewandt war? Der Pommer begegnete lange Zeit dem Akademikertum und Literatentum mit Vorbehalten. Wie sagte es der berühmte pommersche Chronist Thomas Kantzow zu seiner Zeit: „Das pommersche Volk helt wenig oder nichts von den Studiis und fryen Künsten. Darum hats auch nicht viel gelerter Lewte, wiewol es sehr feine Ingenia hat...“. Ein köstliches Schmunzeln begleitet in diesem Zusammenhang dem vom Grafen von Krockow berichteten „Witz“ aus dem pommerschen Landleben: Ließ sich in Gutshäusern jemand nur eine Probenummer der Zeitschrift „Wild und Hund“ kommen, dann galt er bereits als Bücherwurm und Sonderling. Und der Hinweis, dass begabte Kinder tüchtige Handwerker, Bauern oder Kaufleute zu werden hätten, während Minderbegabte ja studieren könnten, gehörte nicht nur im hansischen Lübeck (Thomas Mann), sondern auch in Vorpommern zum unumstößlichen Bestand von Grundsätzen stolzer Prinzipale zahlreicher Zunft- und Handelshäuser anlässlich pokulierender Tabakkollegien.

Zu keiner Zeit haben dann aber besondere pommersche Lebensgewohnheiten oder Eigenarten der Universität regionale Hindernisse in den Weg gelegt. Vielmehr bleibt vorbehaltlos zur Gründung der Greifswalder Uni mit biblischen Worten festzustellen: „Und siehe da, es war sehr gut!“ Der Lehrbetrieb der Greifswalder Universität entwickelte sich von Anfang an zufriedenstellend und auch hoffnungsvoll, zumal es zahlreiche Studenten aus den Hansestädten (von Lübeck bis Reval) nach Greifswald zog. Aus der Festschrift zum 500. Gründungsjahr im Jahre 1956 (dort Bd. I, S.11) ergibt sich, dass in den ersten Jahren des Bestehens der Universität (1456-1463) hauptsächlich Matrikeleintragungen aus dem Herzogtum Wolgast (diesseits der Swine) überwogen, nämlich insgesamt 120, davon 40 alleine aus der Stadt Greifswald. Vom Zeitpunkt der Uni-Gründung bis zum Ende des II. Weltkriegs (1945) haben nach einem Verzeichnis des juristischen Lehrkörpers über 180 namentlich erwähnte Professoren in Greifswald gelehrt. Nur einige dieser Gelehrten können hier im vorliegenden Magazin, des beschränkten Raumes wegen, vorgestellt werden.

Als erster ist der Jurist und Greifswalder Bürgermeister Heinrich Rubenow (ca. 1400-1462) zu nennen. Er hat die Gründung der Universität nachhaltig initiiert und gefördert und war ihr erster Rektor. Sein Verdienst um Greifswald liegt in der Hauptsache darin, dass es ihm gelang, das Herzoghaus Pommern-Wolgast sowie das päpstliche Stiftungskollegium in Rom so kundig von der Geeignetheit Greifswalds als Universitätsstandort überzeugt zu haben, dass der nächstliegende Gedanke, eine pommersche Landeshochschule in der herzoglichen Residenzstadt Wolgast am schifffahrtsreicheren Oderdelta zu errichten, nicht in Erwägung gezogen wurde. Eine Gedenktafel in Greifswald am Hause Schuhhagen 11 erinnert an das Elternhaus Rubenows.

Zu den bedeutendsten Greifswalder juristischen Professoren im 16. und 17. Jahrhundert gehörten Johann Oldendorp (1488-1567; in Greifswald gelehrt: 1516-1526) sowie David Mevius (1609-1670), letzterer war der Sohn eines Greifswalder juristischen Ordinarius. Oldendorp konvertierte zum Protestantismus und vertrat die neue reformatorische Lehre in der Jurisprudenz: Zurückdrängung des kanonischen Rechts sowie das Suchen nach einem, den jeweiligen Zeitumständen gemäßen Naturrecht, das sich auf das Gewissen und die Vernunft gründet. David Mevius lehrte 1635-1638 in Greifswald. Er war wohl der einflussreichste Greifswalder Jurist. Er ist der Verfasser des berühmten, 1642/43 erschienenen Kommentars zum Lübischen Recht, das in zahlreichen Städten des Ostseeraums, auch im sog. „Wendischen Quartier der Hanse“ (u.a. in Vorpommern), als Stadtrecht rezipiert worden war, darunter in Greifswald seit 1250. Nach dem Westfälischen Frieden (1648) war Mevius in der Schwedenzeit ab 1653 bis zu seinem Tode Vizepräsident des angesehenen schwedischen Obertribunals in Wismar und gehörte im Übrigen auch zum engeren Gelehrtenkreis der schwedischen Königin Christine.

Zur 400jährigen Gründungsfeier der Universität (1856) wurde auf dem Rubenowplatz das Rubenow-Denkmal, ein ca. 12 Meter hohes, neugotisches Turmtabernakel, errichtet. Der Jurist Mevius, der Philosoph und Historiker Arndt, der Mediziner Berndt und der Theologe Bugenhagen fanden in luftiger Höhe dieses Monuments als Freifiguren ehrenvolle Ecksitzplätze. Die vier Wissenschaftler verkörpern hier mit ihren Fächern die vier klassischen (Gründungs-)Fakultäten. David Mevius wurde zudem 1956 durch Anbringung einer Gedenktafel an seinem Wohnhaus in der Langen Straße 73 (Ecke Martin Luther Straße) geehrt. Eine bedeutende juristische Professorenrolle hatte übrigens auch der Enkel von Mevius in Greifswald gespielt: Hermann Heinrich Engelbrecht, der von 1735-1744 in Greifswald gelehrt hat, ehe auch er ins hohe Richteramt des schwedischen Obertribunals nach Wismar berufen wurde.

Zwei Greifswalder Professoren verdienen deshalb besondere Beachtung, weil ihre Publikationen zu Fundstellen wurden, die ganzen Juristengenerationen unerlässliches Rüstzeug waren und stets wohlfeiles Zitieren ermöglichten. Da ist zuerst Johann Carl Dähnert (1719-1785) zu nennen. Er war in Greifswald Universitätsbibliothekar, wurde 1758 zum Professor für Schwedisches Staatsrecht ernannt und führte von 1775-1778 auch das Rektorat. Neben zahlreichen anderen Publikationen veröffentlichte Dähnert 1765 den 1. Band seiner berühmten „Sammlung gemeiner und besonderer Pommerscher und Rügischer Landesurkunden, Gesetze, Privilegien, Verträge, Constitutionen und Ordnungen“ (alte Zitierweise: „L.C.“ = Landes-Constitutionen). Die Sammlung wurde 1767 mit einem 2. Band und 1769 mit einem 3. Band vervollständigt, dem sich ab 1782 noch vier Supplement-Bände (zitiert: „S.B.“) anschlossen. Es handelte sich um eine Privatarbeit, für die aber die Genehmigung der Regierung erwirkt werden konnte. Der Abdruck der Materialien erfolgte allerdings zuweilen ohne Angabe der Originalquellen und die Abschriften waren gelegentlich fehlerhaft. Im Ergebnis freilich waren und sind die Sammlungen für die rechtsgeschichtliche Forschung bis in die Gegenwart unverzichtbare Grundlagen, zumal für Vorpommern erst ab 1.Januar 1818 Gesetze und Verordnungen durch die preußische Regierung regelmäßig in offiziellen Amtsblättern (fehlerfrei!) veröffentlicht wurden. Weiter ist auf die für die rechtsgeschichtliche Forschung ebenfalls grundlegenden Bände von Thomas Heinrich Gadebusch (1736-1804, in Greifswald: 1773-1800) mit dem Titel „Schwedisch-Pommersche Staatskunde“ (Teil I bis IV) zu verweisen.

Die nahezu 200jährige Schwedenzeit in Vorpommern (1630-1815) hat eine Vielzahl von Rechtsfragen aufgeworfen, die ihren Niederschlag natürlich auch in den Lehrthemen der Greifswalder juristischen Fakultät gefunden haben. Während der Schwedenzeit betrug übrigens der Anteil schwedischer Studenten in Greifswald in der Mitte des 18. Jahrhunderts zeitweise bis zu 50 % der Studentenschaft. Karl Schildener (1777-1843; in Greifswald: 1802-1843) hatte bei der Übergabe Schwedisch-Vorpommerns an Preußen in Stralsund (1815) die Universität als Rektor vertreten. Er hatte es begrüßt, dass Vorpommern fortan mit Preußen und damit auch mit dem deutschen Kulturkreis vereinigt worden war. Die Mehrzahl der vorpommerschen Bevölkerung wäre damals freilich wohl lieber schwedisch geblieben. Fachlich hatte Schildener mit der Erforschung schwedischer Rechtsquellen große Verdienste erworben. Eine Gedenktafel erinnert an ihn am Hause Domstraße 10. Dass es Schildener gelungen war, von der Wolgaster Kirche ein Exemplar der in nur geringer Auflage verbreiteten Mainzer Gutenbergbibeln für die Greifswalder Uni zu erwerben, sei am Rande erwähnt.

Eine große Bereicherung der juristischen Fakultät war Georg Beseler (1809-1888; in Greifswald: 1842-1859). Er war als leidenschaftlicher Deutschrechtler ein Gegner der Rezeption des Römischen Rechts. Während seiner Greifswalder Lehrtätigkeit erschien sein viel beachtetes Buch „Volksrecht im Juristenrecht“ (1843); er war Mitglied der Paulskirchenversammlung in Frankfurt/M. (1848/49), später auch des Deutschen Reichstages (1875). Eine Gedenktafel ehrt den bedeutenden Gelehrten am Hause Knopfstraße 18. Wilhelm Julius Planck lehrte von 1846-1850 Prozessrecht in Greifswald. Er widmete sich dabei vorzugsweise der deutschen Prozessrechtsgeschichte offenbar nicht zuletzt beeinflusst von den deutschrechtlichen Vorlesungen seines Greifswalder Kollegen Beseler.

Trotz der damals wachsenden Besinnung auf deutschrechtliche Elemente wurde in Greifswald das Römische Recht nicht vernachlässigt. An herausragender Stelle ist in diesem Zusammenhang Bernhard Windscheid (1817-1892; in Greifswald: 1852-1857) zu nennen. Er zählt in Deutschland zu den bekanntesten Pandektenwissenschaftlern. Pandekten sind im Corpus Juris Civilis abgedruckte wichtige Schriften römischer Juristen der Kaiserzeit. Windscheid widmete ihnen sein berühmtes dreibändiges „Lehrbuch des Pandektenrechts“ (1861-1870) und leitete hieraus Erkenntnisse juristischer Dogmatik ab. Lothar Anton Alfred Pernice setzte von 1872-1877 die Greifswalder Tradition römisch-rechtlicher Vorlesungen mit seiner lnterpolationenforschung (Textergänzungen der lateinischen Juristensprache im Corpus Juris Civilis) fort.

Der herausragende Greifswalder Jurist Anfang des 20. Jahrhunderts war der Staatsrechtler Rudolf Smend (1882-1975). In seiner Greifswalder Zeit (1909-1911) entstand das Buch „Das Reichskammergericht“ (1911); sein späteres Hauptwerk trug den Titel „Verfassung und Verfassungsrecht“ (1928). Smend war ein Mann der leisen Töne. Bei ihm paarte sich feinsinniges Gelehrtentum mit bescheidener Zurückhaltung. Der unlängst verstorbene Christian Graf von Krockow berichtete in seinen „Erinnerungen“ (S.176), welche Antwort ihm einmal sein Jura-Lehrer Smend auf die Frage gab, warum er verhältnismäßig wenig geschrieben habe: „Wer tüchtig schreiben will...braucht zum Schreiben ein Mindestmaß entweder an Frechheit oder von Dummheit, und vielleicht war ich nicht frech genug“! Beachtung fanden auch Smends völkerrechtliche Arbeiten, die sich u.a. mit der Frage auseinandersetzten, ob und wann „politische Akte“ von Staaten überhaupt juristisch überprüfbar sind (vgl. seine Schrift: „Die politische Gewalt im Verfassungsstaat und das Problem der Staatsform“, 1933). Im Dritten Reich gehörte er der Bekennenden Kirche an.

Wir begegnen in Greifswald einem weiteren Staats- und Völkerrechtler: Carl Schmitt (1888-1985) lehrte am Anfang seiner akademischen Laufbahn ein Jahr lang von 1921-1922 in der Hansestadt. Schon in den Folgejahren fiel er durch griffige Formulierungen auf, z.B. zum Begriff des Politischen, das er als Ietztlich unversöhnliches Freund-Feindverhältnis kennzeichnete (1927 und 1932). Dann folgte 1933 der abgrundtiefe Fall in die Rolle als geistiger Förderer des NS-Regimes. In der damals von ihm herausgegebenen „Deutschen Juristen-Zeitung“ 1934, Sp. 945 vom 1. August 1934 verteidigte er unter dem Titel „Der Führer schützt das Recht“ staatsrechtlich die Morde vom 30. Juni 1934. Dem schloss sich 1935 in Wort und Schrift ein Antisemitismus an, u.a. mit der Ratgebung, jüdische Autoren in Zitaten als Jude zu bezeichnen (vgl. Rüthers, aaO.S. 76 f.). Im juristischen Schrifttum, so weit es sich an diese Aufforderung hielt, las sich das dann im Anmerkungsapparat so:

Bester Überblick über den Stand des Problems zur Zeit des I. Weltkriegs bei Ernst Bernheim (Jude), Lehrbuch der historischen Methode und der Geschichtsphilosophie, 5. und 6. Auflage, München und Leipzig 1914. S. 685-776

Schmitts Vergangenheit im Dritten Reich hat ihn „moralisch ruiniert“ (Stolleis) und ihm nach dem Krieg seine Lehrtätigkeit gekostet. Er schuf sich allerdings nach dem Krieg ein schriftstellerisches Comeback, u.a. mit seinem Buch „Der Nomos der Erde“ (1950), in dem er seine Thesen zur völkerrechtlichen Raumordnung und auch zum Kriegsbegriff weiterentwickelte. Das Buch wird überleben. Gleichwohl bleibt die Frage, wie man heute gerechterweise einem Gelehrten im krassen „Zwielicht des Politischen“ begegnet: Sieht man ihn eher als Wegbereiter der Diktatur oder auf dem „Weg zum Klassiker“? Es mehren sich die Stimmen, die sich nur mit den rechts- und politisch-theoretischen Positionen Schmitts auseinandersetzen wollen, seine Persönlichkeit und seinen Charakter aber außer Betracht lassen (vgl. Böckenförde, FAZ vom 11. Juli 1997), sprich als Privatsache verschweigen möchten. Das darf ja wohl nicht sein: Charakter und Persönlichkeit finden gerade in den Schriften „antisemitischer Ekelhaftigkeiten“ (Joh. Gross in Frankfurter Allg. Magazin 1990, Heft 550) sowie in der umfassenden Rechtfertigung des NS eben auch das Gesamtwerk Schmitts prägenden Niederschlag. Letztlich: Ein weites Feld, das hier nicht abgeschritten werden kann.

Ein dritter Staats- und Völkerrechtler ist zu nennen: Hermann Jahrreiß (1884-1992). Seiner Feder verdanken wir einen so wichtigen, noch heute aktuellen Titel: „Europa als Rechtseinheit“ (1929). In die Greifswalder Zeit (1932-1937) fällt seine Publikation über die „Hoover-Doktrin und die Heiligkeit der ‚Verträge’“(1933). Die Arbeit widmet sich der Frage, ob und wie weit Diktatverträge rechtliche Bedeutung haben, ein Thema, das offenbar immerwährende Aktualität besitzt. Jahrreiß trat im Nürnberger Prozess (1946) als Verteidiger auf. Er selbst wurde 1935 in Greifswald seines Amtes als Prodekan seiner Fakultät enthoben, nachdem ihm wegen Missachtung der NS-Nichtarierpraxis eine ministerielle Missbilligung ausgesprochen worden war.

Mit Gerhard Leibholz, der in Greifswald 1929-1931 gelehrt hatte, soll diese Serie beendet werden. Leibholz war Verfassungsrechtler. „Der Parteien-Staat des Bonner Grundgesetzes“ war eines seiner Hauptthemen in der Nachkriegszeit, in der er 1951 zunächst für 4 Jahre, danach nochmals für 7 Jahre zum Richter am Bundesverfassungsgericht gewählt wurde. Hier hat er in den Anfangsjahren der Bundesrepublik an wichtigen Entscheidungen mitgewirkt. Wie wird die Bilanz der juristischen Fakultät in Greifswald nach weiteren 50 Jahren anlässlich der Feier der 600. Wiederkehr der Uni-Gründung aussehen? Möge es den Greifswalder Rechtsgelehrten vergönnt sein, ihre Lehrtätigkeit zum Segen des Landes in Frieden und Freiheit auszuüben.

Text: Adrian Bueckling, Foto: Sabrina Wittkopf-Schade
(aus Greifswald KOMPAKT, Ausgaben 1-3/2006)

Literatur
- A. Beu / G. Sokoll, Greifswalder Tafelrunde, Berlin 1996
- M. Herling, Die Universität 1539-1815, in: Greifswald, Schwerin 2000, S. 191
- E. Molitor , Die Greifswalder Juristenfakultät, in: FS zur 500-Jahrfeier, 1956, Bd. II, S. 9
- R. Schmidt, Die Anfänge der Universität Greifswald, in: FS zur 500-Jahrfeier,1956, Bd. I ,S. 9
- M. Stolleis, Juristen, München 1995
- J. Wächter, Greifswald in der Schwedenzeit, in: Greifswald, Schwerin 2000, S. 85
Außer den am Schluss der 2. Folge genannten Fundstellen: B. Rüthers, Carl Schmitt im Dritten Reich, Beck-Verlag, München 1989.

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