Die Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e.V. gibt in ihrer neuesten Mitteilung Hinweise zum Einkauf im Internet. Speziell geht es um das Widerrufsrecht, das bei Einkäufen im Internet in besonderer Weise gilt, und seine Ausnahmen.
Die Hochzeit wird geplant. Zu einer feierlichen Eheschließung gehören Trauringe. Frau K. aus Neukloster kauft viel im Internet und ist auf einer Seite fündig geworden, auf der die Auswahl an Ringen schier endlos erscheint. Sie weiß, dass sie die Ware erst zu Hause in aller Ruhe prüfen und bei Nichtgefallen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Also bestellt sie ein Paar Trauringe in einer bestimmten Größe. Da ihr diese nicht gefallen, schickt sie diese an das Unternehmen zurück. Der Verkäufer verweigert die kostenlose Rücknahme der Ringe mit dem Verweis auf eine Ausnahmevorschrift vom Widerrufsrecht.
Grundsätzlich kann der Käufer nach den Vorschriften für Fernabsatzverträge fast jeden Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen oder die Ware zurückgeben. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt zunächst voraus, dass der Käufer in Textform (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich) ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und der Unternehmer seine Informationspflichten spätestens bei Vertragsschluss vollständig erfüllt hat. Sie beginnt dann beim Kauf von Waren, wenn der Käufer die Ware erhalten hat.
Für den Kauf bestimmter Waren ist ein Widerruf allerdings ausgeschlossen. Dazu gehören individuell angefertigte und verderbliche Produkte, Güter, die nicht zurückgesandt werden können (etwa bestelltes Heizöl), entsiegelte Software sowie entsiegelte Audio- und Videoaufzeichnungen (CDs, DVDs und Videos). Der Verkäufer der Trauringe ist der Ansicht, dass diese individuell angefertigt wurden, da eine bestimmte Größe bestellt wurde. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass hier keine individuelle Anfertigung vorgenommen wurde. Pullover werden auch in einer bestimmten Größe bestellt und es besteht ein Widerrufsrecht. Anders wäre die Angelegenheit, wenn Frau K. z. B. eine persönliche Gravur bestellt hätte. Dann könnte das Unternehmen die Rücknahme der Ringe verweigern.
(290212)
Text: Neue Verbraucherzentrale in Mecklenburg und Vorpommern e.V.
Datum: 01.02.2012
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